Achtung: Hausdurchsuchung

Juni

29

0 Kommentare

Unternehmen können jederzeit von einer Hausdurchsuchung betroffen sein. Dafür müssen bestimmte strafrechtliche oder finanzstrafrechtliche Gründe und Ermittlungen vorliegen.

Bei der Hausdurchsuchung werden durch die Ermittlungsbehörde belastende und entlastende Materialien und Unterlagen gesammelt, die später für ein entsprechendes Verfahren relevant sind. Dabei kann es zur Mitnahme von betriebsnotwendigen Unterlagen sowie Gerätschaften kommen.

Bereiten Sie sich vor!

Die Wirtschaftskammer Österreich, Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie namhaften Anwaltskanzleien empfehlen, dass Unternehmen einen entsprechenden Notfallplan für die Hausdurchsuchung vorhalten. Wir können diese Empfehlung nur unterstreichen. Bereiten Sie sich darauf vor!

Wie kommt es zu einer Hausdurchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung erfolgt dann, wenn begründet angenommen wird, dass sich im Unternehmen eine einer Straftat verdächtige Person verbirgt, sich Gegenstände oder Spuren im Gebäude befinden.

Die wesentliche Rechtsgrundlage für eine Hausdurchsuchung sind in Österreich die Paragrafen §119 bis §123 der Strafprozessordnung.

Hausdurchsuchungen werden von der Polizei, Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Ausnahme: bei gerichtlichen Finanzvergehen nehmen die Finanzstrafbehörden die Aufgaben der Kriminalpolizei wahr.

Personen können ebenfalls durchsucht werden

Personendurchsuchungen im Zuge der Hausdurchsuchung sind gemäß der Strafprozessordnung ebenfalls zulässig.

Eine Hausdurchsuchung benötigt eine Anordnung

Eine Hausdurchsuchung ist von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Anordnung und Bewilligung sind durch die durchführende Behörde bzw.

Staatsanwaltschaft bei Beginn der Durchsuchung vorzulegen oder mindestes binnen 24 Stunden zuzustellen.

Wichtig! Auch wenn zu Beginn keine schriftliche Anordnung vorliegt, kann die Durchsuchung rechtmäßig sein! Verlangen Sie jedenfalls eine Begründung und die unmittelbare Nachreichung einer schriftlichen, gerichtlichen Anordnung und Bewilligung der Hausdurchsuchung.

Gefahr in Verzug

Bei Gefahr in Verzug ist die Kriminalpolizei berechtigt, eine Durchsuchung vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen.

Ablauf einer Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen können zu jeder Tageszeit durchgeführt werden. Tendenziell finden sie eher früh statt, um den Überraschungsmoment auszunutzen.

Eine Hausdurchsuchung ist immer eine stressige Situation. Sowas erlebt man als Unternehmen auch nicht jeden Tag. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Empfangsbereich haben, dann wird dieser die erste Anlaufstelle sein.

Hier erste hilfereichen Tipps, wie man sich der Empfangsbereich verhalten sollte.

  • Ruhe bewahren
  • Behörde / Polizei in Besprechungszimmer bitten
  • Bitte um Vorlage der Durchsuchungsanordnung
  • Geschäftsführung informieren
  • Rechtsbeistand informieren
  • Keine inhaltlichen Gespräche

Hier können Sie unsere praktische Infografik für Ihren Empfang herunterladen.

Vor jeder Durchsuchung ist die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen (vertreten durch Eigentümerin, Geschäftsleitung, Prokuristinnen) aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben.

Dafür sind die maßgebenden Gründe jedenfalls anzugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall einer festgenommenen Person abgesehen werden.

Die betroffene Person bzw. das betroffene Unternehmen (vertreten durch Eigentümerin, Geschäftsleitung, Prokuristinnen) haben das Recht, bei einer Durchsuchung anwesend zu sein.

Es besteht auch das Recht eine Person seines Vertrauens (z.B. Unternehmensjurist*in, Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, etc.) beizuziehen.

Achtung: auch in diesem Fall, darf eine Durchsuchung bei Gefahr in Verzug ohne die vorgenannten Personen bzw. Vertreter*innen durchgeführt werden.

Betroffene Personen bzw. Unternehmen haben die Pflicht, durchsuchenden Organen Räume und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen.

Wichtig! Wir empfehlen Ihnen, sich gegenüber den Organen und Behörden kooperativ zu verhalten (vorbehaltlich einer anderslautenden Empfehlung Ihres rechtlichen Beistands). Wird eine Öffnung der zu durchsuchenden Räume oder Behältnisse verweigert, können die Organe diese entweder selbst öffnen oder die Öffnung durch andere Personen veranlassen.

In jedem Fall ist dem Betroffenen bzw. dem durchsuchten Unternehmen längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis (bzw. der sichergestellten Unterlagen und Materialien) auszustellen bzw. zuzustellen.

Bei der Durchführung einer Hausdurchsuchung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind so weit wie möglich zu wahren.

Spezielle Regelungen für Hausdurchsuchungen

Bei Durchsuchungen für die ausschließliche Berufsausübung benötigten Räumen von Personen mit speziellen beruflichen Tätigkeiten (das sind z.B. Rechtsanwältinnen, Notarinnen und Wirtschaftstreuhänderinnen, Psychotherapeutinnen, Psychologinnen, Medieninhaberinnen, Herausgeber*innen, etc.), ist von der durchführenden Behörde die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung beizuziehen.

Vorsicht, Zufallsfunde!

Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände oder Unterlagen gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat schließen lassen (nicht in Zusammenhang mit der aktuellen Durchsuchung), so werden diese Unterlagen ebenfalls sichergestellt.

Es muss jedoch ein besonderes Protokoll aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft berichtet werden. Das kann und wird zu einer Ausdehnung der Ermittlungen führen.

Wichtig! Es sollte generell versucht werden, dass der Umfang der mitgenommenen Unterlagen und Materialien möglichst gering bleibt. Es soll nur das herausgegeben werden, was von der Durchsuchungsanordnung erfasst ist.

Rechtsmittel sind zulässig

‌Gegen die Hausdurchsuchung kann Beschwerde eingelegt werden.

Wenden Sie sich für die Anwendung von Rechtsmitteln an Ihre Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt. Sie/er wird mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen und ggf. die Beschwerde einlegen.

Wie kann man sich vorbereiten?

  1. Betroffene Unternehmensteile

    Überlegen Sie sich, welche Unternehmensteile oder Liegenschaften von einer Hausdurchsuchung betroffen sein könnten. Erstellen Sie einen Notfallplans zum Thema Hausdurchsuchung.

  2. Interne Kommunikation

    Informieren Sie Ihre Mitarbeiter*innen sowie entsprechende externe Dienstleister*innen über die Planungen und ihre Aufgaben sowie Verhaltensanweisungen im Falle einer Durchsuchung.
    Bereiten Sie ein Merkblatt mit Handlungsanweisungen nach der erfolgten Durchsuchung und mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit vor. 

  3. Externe Kommunikation

    Bereiten Sie Presse-Statements für den Fall einer Hausdurchsuchung vor. 

  4. Einbindung Ihrer Rechtsvertretung

    Besprechen Sie das Szenario mit Ihrer Rechtsanwaltskanzlei und wie Sie diese im Fall einer Durchsuchung jederzeit erreichen können. Was rät Ihnen Ihre anwaltschaftliche Vertretung für diese Situation? Bauen Sie die Ratschläge und Anweisungen in Ihren Notfallplan ein.

  5. Vorbereitung von Räumlichkeiten

    Haben Sie ein Besprechungszimmer mit gutem und nahem Zugang zu Kopiergerät, IT, Internet, Unterlagen? Wählen Sie ein geeignetes Besprechungszimmer aus und benennen Sie dieses im Notfallplan. Ggf. bereiten Sie ein Besprechungszimmer für ein solches Szenario vor. 

  6. Unterlagen und Materialien

    Bereiten Sie Unterlagen und Materialien vor, die Sie während einer Hausdurchsuchung schnell benötigen. Das sind z.B. alle Unterlagen für Protokollierung Teilnehmer*innen-Liste, Protokoll, Verzeichnisliste für sichergestellte Gegenstände und Unterlagen sowie ggf. eine digitale Kamera zur Erstellung einer Fotodokumentation (kann auch mit einem Smartphone gemacht werden). 
    ACHTUNG: Verwenden Sie für die Dokumente nur Geräte, die nicht ggf. auch sichergestellt werden müssen.

  7. Interne Erhebungen

    Überlegen Sie sich, ob Sie interne Erhebungen zum Auslöser der Hausdurchsuchung durchführen wollen und wer diese durchführen soll. Dieser Schritt ist jedenfalls mit der betrauten Rechtsanwaltskanzlei abzuklären.

  8. Schulung und Übung

    Alle Mitarbeiter*innen und möglichen Beteiligten müssen auf die Abläufe gem. des Notfallplans geschult werden. Planen und führen Sie eine entsprechende Schulung regelmäßig (zumindest 1 x pro Jahr) sowie bei neuen Mitarbeiter*innen durch. 
    Schulen Sie auch Ihr Notfallteam sowie Ihr Krisenteam / Ihren Krisenstab auf dieses nicht alltägliche und fordernde Szenario.

  9. Infografik – Hilfestellung für den Empfangsbereich

    Die Infografik sollte für Mitarbeiter*innen des Empfangs bzw. Mitarbeiter*innen, die den ersten Kontakt mit Behörden / Polizei haben können, gut sichtbar verfügbar gemacht werden (Ausschneiden der Infokarte und anbringen beim Empfang, etc.).

Infrografik: Die Krisenplaner GmbH / Beitragsbild: Pixbay, RayMediaGroup

{"email":"Email address invalid","url":"Website address invalid","required":"Required field missing"}

Ist Ihr Unternehmen auf Notfälle und Krisen vorbereitet? Machen Sie unseren kostenfreien Quick-Check und erhalten Sie erste Tipps!

>