Was die Gewerbeordnung mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu tun hat

Februar

28

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Wussten Sie, dass die Gewerbeordnung in Österreich für gewisse Unternehmen umfangreiche Präventionsmaßnahmen  im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des  Risikomanagements vorsieht?

Fallen Sie womöglich darunter?

Wir haben für Sie die entsprechenden Paragrafen und Abschnitte hier übersichtlich zusammengefast.

Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und  Terrorismusfinanzierung

Im Paragraf 365m ff  der Gewerbeordnung werden die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geregelt.

Die folgenden Sparten und Branchen sind von dieser Regelung explizit betroffen:

  • Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer mit Bargeldverkehr ab EUR 10.000,-
  • Handelsgewerbetreibende und Gewerbetreibende, beim Handel, der Vermittlung oder Lagerung von Kunstwerken (auch Kunstgalerien und Auktionshäuser) mit Transaktionen ab EUR 10.000,-
  • Immobilienmakler*innen, bei Kauf und Verkauf sowie Anmietung und Vermietung in Bezug Mieten ab EU 10. 000,-
  • Unternehmensberater*innen einschließlich der Unternehmensorganisation und auch sonstige Gewerbetreibende mit speziellen Tätigkeiten und Services im Bereich von Gesellschaftsgründung, Geschäftsführertätigkeiten, Bereitstellung von Geschäftsadressen, etc.
  • Versicherungsvermittler*innen , wenn diese im Zusammenhang mit Lebensversicherungen und anderen Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden
  • Unternehmen in diesen Bereichen haben umfangreiche Prüfpflichten bei Kontakt mit Kund*innen und müssen Maßnahmen zur Prävention inklusive des Risikomanagements planen und umsetzen.

Die Präventionsmaßnahmen und Risikoprofile werden auch regelmäßig von der Behörde geprüft.

Risikomanagement, Minderung und Steuerung der Risiken für Geldwäsche und Terrorfinanzierung

Wenn Unternehmen unter diese Regelung fallen, dann müssen angemessene Schritte unternommen werden, um die für ihn bestehenden Risiken zu ermitteln und zu bewerten.

Dafür müssen z.B. Kriterien wie Kund*innen, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle einbezogen werden.

Diese Schritte sind in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens durchzuführen.

Die durchgeführten Risikobewertungen müssen aufgezeichnet werden und sind auf aktuellem Stand zu halten.

Auf Anfrage der zuständigen Behörde sind die Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Das Unternehmen bzw. die Gewerbetreibenden hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verfügen.

Hier sieht die Gewerbeordnung einen sehr weitreichenden geographischen Geltungsbereich auf Unionsebene, auf mitgliedsstaatlicher Ebene und im Unternehmen selbst vor.

Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften muss durch das Unternehmen überwacht werden.

Die Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen nur in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens stehen. Strategien, Kontrollen und Verfahren müssen folgende Punkte umfassen:

  • Die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagement-Praxis und Sorgfaltspflichten gegenüber Kund*innen.
  • Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.
  • Benennung eines/r für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Führungsebene (wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist).
  • Überprüfung der Arbeitsausführungen durch Mitarbeiter*innen
  • Bei der Auswahl der Beschäftigten – Prüfung auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten

Sorgfalts- und Prüfpflichten gegenüber Kund*innen

Gewerbetreibende und Unternehmen unterstehen der Sorgfaltspflicht und müssen daher sehr weitreichende Feststellungen der Identitäten der Kund*innen durchführen.

Dies gilt sowohl für natürliche wie juristische Personen sowie für Personen, die für Kund*innen auftreten.

Die Prüfung und Maßnahmen müssen entsprechend dem ermittelten Risiko gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden können (adäquate Dokumentation der Maßnahmen).

Die Sorgfaltspflicht gilt nicht nur in Bezug auf alle neuen Kund*innen, sondern auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage und wenn sich bei Kund*innen maßgebliche Umstände ändern.

Wird in der Risikoanalyse festgestellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, können auch vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden.

Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Die Unternehmen und Gewerbetreibenden können zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Risikoermittlung gegenüber Kund*innen auf Dritte zurückgreifen.

Zusätzlich ist noch wichtig zu erwähnen, dass Unternehmen und Gewerbetreibende zusätzlich zu den festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunde*innen über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren verfügen müssen. Dadurch sollen sie feststellen können, ob es sich bei Kund*innen um politisch exponierte Personen handelt.

Im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen müssen angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden.

Diese Geschäftsbeziehungen sind einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Meldepflichten

Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden.

Diese muss unverzüglich mittels einer Verdachtsmeldung informiert werden, wenn er Kenntnis erlangt, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass eine der folgenden Abläufe von statten geht.

  • Eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren). Als Grundlage für die strafbaren Handlungen gilt der Paragraf § 165 (Geldwäscherei) des österreichischen Strafgesetzbuches.
  • Ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren).
  • Eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB.

Das Unternehmen bzw. der/die Gewerbetreibende hat mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten.

Wir unterstützen Sie gerne!

Die Verpflichtungen aus der Gewerbeordnung sind hier doch sehr umfangreich. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Konzeption, Planung und Umsetzung des Risikomanagements nach den Anforderungen der Gewerbeordnung.

Autor: Markus Glanzer | glanzer@krisenplaner.at

Veröffentlicht am: 23. Juli 2021

Copyright Beitragsbild © Pixabay

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