Was die Gewerbeordnung mit gefährlichen Stoffen und schweren Unfällen zu tun hat

Februar

28

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Wussten Sie, dass die Gewerbeordnung in Österreich für gewisse Unternehmen umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Notfallplanung vorschreiben?

Fallen Sie womöglich darunter?

Wir haben für Sie die entsprechenden Paragrafen und Abschnitte hier übersichtlich zusammengefast.

Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Im Abschnitt 8a der Gewerbeordnung wird der Bereich der Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen geregelt.

Das Ziel ist die Unfallverhütung und die Begrenzung der Folgen, wenn es doch zu einem Unfall mit gefährlichen Stoffen kommt.

Hier sieht das Gesetz für betroffene Unternehmen u.a. eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden, umfangreiche Schutzmaßnahmen und Notfallpläne vor.

Neben der Gewerbeordnung gibt es noch weitere Gesetze und Verordnungen, die in diesem Themenbereich hineinwirken.

Die dafür geltende Richtlinie auf EU Ebene ist die RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Besser bekannt als „SEVESO III Richtlinie“.

Welche Unternehmen betroffen sind und was sie tun müssen

Darunter fällt gemäß der Gewerbeordnung jeder Betrieb mit einer gewerblichen Betriebsanlage, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren technischen Anlagen vorhanden sind.

Das schließt auch gemeinsame oder verbundene Infrastrukturen und Tätigkeiten mit ein.

Die Betriebe werden in weiterer Folge entweder als Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse bezeichnet.

  • Betrieb der unteren Klasse – Das sind Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in der Anlage 5 der Gewerbeordnung genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten. Konkret sind das die Mengen in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 der Anlage 5, die aber unter den in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen. Es kann hier die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 noch Anwendung finden.
  • Betrieb der oberen Klasse – Das sind Betriebe, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anlage 5 der Gewerbeordnung genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten. Konkret sind das die Mengen in Teil 1 Spalte 3 oder in Teil 2 Spalte 3. Es kann hier die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 noch Anwendung finden.

Die gesamte Anlage 5 können Sie entweder hier auf Jusline.at oder im Rechtsinformationssystem des Bundes  nachlesen.

Die Tabelle mit den Spalten finden Sie am Ende des Blogbeitrages. Kontaktieren Sie uns für Unterstützung!

Maßnahmen zur Verhütung und Begrenzung der Folgen eines Unfalles

Die Gewerbeordnung sieht für Betriebsinhaber der vorgenannten Betriebe vor, dass sie alle Maßnahmen ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und Folgen für die Gesundheit und Umwelt zu begrenzen.

Dafür gibt es umfangreiche Mitteilungspflichten des Betriebes an die zuständige Behörde.

Neben den Grunddaten zum Unternehmen, müssen ein Verzeichnis der gefährlichen Stoffe und deren Mengen, die geplanten und durchgeführten Tätigkeiten und eine Beschreibung der Betriebsumgebung sowie alle Änderungen zu diesen Daten an die Behörde übermittelt werden.

Nach einem schweren Unfall muss ebenfalls eine unverzügliche Mitteilung an die Behörde erfolgen.

Betriebe müssen, entsprechend der für Sie zutreffenden Verordnungen (Störfallinformationsverordnung, Industrieunfallverordnung, Abfall-Industrieunfallverordnung, Bergbau-Unfallverordnung), Sicherheitskonzepte ausarbeiten.

Diese Sicherheitskonzepte müssen dann durch ein Sicherheitsmanagementsystem umgesetzt werden.

Betriebe der unteren Klasse können bei der Umsetzung des Konzeptes andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme angewendet werden.

Den Grundsätzen eines Sicherheitsmanagementsystem muss jedoch gefolgt werden.

Unternehmen, die in die obere Klasse fallen, müssen einen Sicherheitsbericht für die Behörde erstellen.

In diesem Sicherheitsbericht werden u.a. die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes, das Sicherheitsmanagementsystem, die Gefahrenermittlung und Unfallverhütungsmaßnahmen sowie der interne Notfallplan an die Behörde berichtet.

Die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsberichte sind zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn es neue Erkenntnisse oder neue Sachverhalte gibt. Zumindest aber alle 5 Jahre.

Der interne Notfallplan

Unternehmen der oberen Klasse müssen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellen.

Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.

Der Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen und wenn erforderlich zu aktualisieren.

Die Gewerbeordnung sieht auch eine Erprobung des Notfallplanes vor.

Das erfolgt meist in Form einer Notfallübung, in der die Abläufe und die Durchführung der Maßnahmen gem. des Notfallplan durchgespielt werden.

Wir unterstützen Sie gerne

Die Verpflichtungen aus der Gewerbeordnung sind sehr umfangreich. 

Wenn Sie Unterstützung benötigen, dann unterstützen wir Sie gerne bei der Konzeption, Planung und Umsetzung Ihrer Notfallpläne nach den Anforderungen der Gewerbeordnung.

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